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Erfolgreicher Widerruf einer Lebensversicherung - OLG Rostock 4 U 51/21

07. April 2022 | Versicherungsrecht
Das Oberlandesgericht Rostock hat das Recht der Verbraucher beim Widerruf von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen mit Urteil vom 8. März 2022 gestärkt (Az.: 4 U 51/21). Das OLG entschied, dass ein Versicherungsnehmer seine Lebensversicherungen auch noch rund zehn Jahre nach Abschluss des Policen wirksam widerrufen habe. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er nicht nur den
Marcel Seifert
Marcel Seifert

Rechtsanwalt Marcel Seifert studierte nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann an der Universität Tübingen...

Das Oberlandesgericht Rostock hat das Recht der Verbraucher beim Widerruf von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen mit Urteil vom 8. März 2022 gestärkt (Az.: 4 U 51/21). Das OLG entschied, dass ein Versicherungsnehmer seine Lebensversicherungen auch noch rund zehn Jahre nach Abschluss des Policen wirksam widerrufen habe. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er nicht nur den Rückkaufswert, sondern seine geleisteten Beiträge abzüglich der Auszahlungen zurückerhält - knapp 12.000 Euro mehr.

„Für den Versicherungsnehmer ist es finanziell zumeist deutlich lukrativer den Widerruf bzw. den Widerspruch der Lebensversicherung zu erklären, anstatt den Vertrag nur zu kündigen. Nach einer Kündigung erhält der Verbraucher nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufswert. Nach einem erfolgreichen Widerruf erhält er hingegen seine geleisteten Prämien zurück und muss sich nur für den gewährten Versicherungsschutz sowie für die abgeführten Kapitalertragssteuern und den Solidaritätszuschlag einen Abzug gefallen lassen. Der Unterschied macht schnell mehrere tausend Euro aus“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das zeigt auch der Fall vor dem OLG Rostock. Der Versicherungsnehmer hatte in den Jahren 2005 und 2006 drei fondsgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen. Im Februar 2016 erklärte er den Widerspruch der Lebensversicherungen und verlangte die Rückzahlung seiner bislang geleisteten Versicherungsbeiträge (insgesamt ca. 40.000 Euro) abzüglich der bisherigen Auszahlungen. Der Versicherer zahlte ihm jedoch nur den Rückkaufswert aus und hatte u.a. die Kosten für Abschluss und Einrichtung der Policen abgezogen. So blieben nur noch rund 24.000 Euro übrig. Den Widerspruch der Policen wies der Versicherer als unbegründet und verfristet zurück, da die Versicherungsverträge nicht nach dem sog. Policenmodell zu Stande gekommen sei.

Beim Policenmodell ist es typisch, dass der Versicherungsnehmer die erforderlichen Verbraucherinformationen, auch zu seinem Widerspruchsrecht, erst mit dem Versicherungsschein erhält. Merkmal dieser Verträge ist eine Regelung, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Klausel hat der EuGH schon 2013 für unwirksam erklärt.

Das Landgericht Stendal entschied bereits mit erstinstanzlichem Urteil, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei (Az.: 1 O 381/19). Denn anders als der Versicherungsgeber annehme, seien die Verträge nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen worden. Da die Angaben zur Antragsbindungsfrist gefehlt haben, habe der Versicherungsnehmer bei Antragstellung nicht alle erforderlichen Verbraucherinformationen erhalten. Der Kläger hätte daher über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt werden müssen. Eine solche Widerspruchsbelehrung habe er aber nicht erhalten. Deshalb sei sein Widerspruchsrecht nicht verfristet gewesen und auch zehn Jahre nach Abschluss der Verträge konnte der Widerruf noch wirksam erklärt werden.

Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG Rostock weitgehend das erstinstanzliche Urteil. Der Versicherungsnehmer hätte bei Aushändigung der Versicherungsscheine schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt werden müssen. Diese Belehrung sei nicht erfolgt und die Widerspruchsfrist habe nie zu laufen begonnen, so das OLG. Der Verbraucher habe daher Anspruch auf die Erstattung seiner geleisteten Beiträge abzüglich der bisherigen Auszahlungen und den gewährten Versicherungsschutz. Die Abschluss- und Verwaltungskosten könne der Versicherer jedoch nicht auf den Verbraucher abwälzen. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies einen Nachschlag in Höhe von knapp 12.000 Euro.

Das Urteil zeigt, dass der Widerspruch einer Lebensversicherung lohnend sein kann. „Bevor eine Police gekündigt wird, sollte daher zunächst geprüft werden, ob auch ein Widerspruch möglich ist“, so Rechtanwalt Seifert.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

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