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Pflichtteilsanspruch bei Schenkung von Immobilien mit Wohnrecht

14. Oktober 2022 | Erbrecht
Bei der Schenkung von Immobilien ist Vorsicht geboten, wenn sich der Schenker ein Wohnrecht vorbehält. Dann ist es möglich, dass das Haus nicht nach zehn Jahren aus der Pflichtteilsergänzung herausfällt und somit bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden muss. Das hat das OLG München mit Urteil vom 8. Juli 2022 entschieden (Az. 33 U 5525/21).
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Bei der Schenkung von Immobilien ist Vorsicht geboten, wenn sich der Schenker ein Wohnrecht vorbehält. Dann ist es möglich, dass das Haus nicht nach zehn Jahren aus der Pflichtteilsergänzung herausfällt und somit bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden muss. Das hat das OLG München mit Urteil vom 8. Juli 2022 entschieden (Az. 33 U 5525/21).

Für Schenkungen zu Lebzeiten kann es gute Gründe geben, z.B. um Erbschaftsteuer zu sparen oder auch um Pflichtteilsansprüche der Erben zu reduzieren. Die Rechnung geht unter Umständen aber nicht auf, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Immobilie verschenkt, sich aber ein Wohnrecht vorbehalten hat. „Wie das OLG München entschieden hat, zählt die Immobilie dann ggf. länger als die üblichen zehn Jahre zum gemeinsamen Nachlass. Entsprechend kann es dann auch den Pflichtteilsanspruch im Erbfall erhöhen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Erblasser seiner Tochter zu Lebzeiten ein Haus geschenkt und sich das alleinige Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vorbehalten. Als der Vater verstarb, war die Schenkung schon mehr als zehn Jahre her. Der Sohn des Erblassers war dennoch der Ansicht, dass das Haus zum Pflichtteil hinzugerechnet werden muss.

Das OLG München gab ihm Recht. Verschenkte Gegenständen fielen zwar nach zehn Jahren aus der Pflichtteilsergänzung des Erbes heraus. Dies gelte aber nicht, wenn sich der Erblasser den vollständigen Nießbrauch an der Sache vorbehalten habe. In dem vorliegenden Fall habe sich der Erblasser das Wohnrecht an allen Räumen vorbehalten. Dadurch habe die Tochter als Empfängerin der Schenkung keine Möglichkeit gehabt, das Haus selbst zu nutzen. Der Unterschied zu einem vorbehaltenen Nießbrauch sei damit so gering, dass der Lauf der Zehnjahresfrist im Interesse der Pflichtteilsberechtigten als gehemmt anzusehen sei, so das OLG.

Bei Schenkungen und Erbschaften sind verschiedene Fallstricke zu berücksichtigen. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

 

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