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Zinsklauseln in Sparkassen-Sparvertrag unzulässig

24. Januar 2023 | Bank- und Kapitalmarktrecht
In das Musterverfahren gegen eine Sparkasse kommt Bewegung. Der mit der Revision eines Urteils des Oberlandesgerichts Dresden befasste Bundesgerichtshof hat nun über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden, und dem Musterkläger mit Urteil von 24.01.2023 Recht gegeben (BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21). Die Revision wurde zwar in einem
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Michael Staudenmayer, Fachanwalt Stuttgart

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In das Musterverfahren gegen eine Sparkasse kommt Bewegung. Der mit der Revision eines Urteils des Oberlandesgerichts Dresden befasste Bundesgerichtshof hat nun über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden, und dem Musterkläger mit Urteil von 24.01.2023 Recht gegeben (BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21). Die Revision wurde zwar in einem vorgetragenen Detail zurückgewiesen, der BGH bestätigte aber grundsätzlich die OLG - Rechtsprechung, nach der bestimmte Zinsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sind. Der gleichzeitigen Revision der Musterbeklagten mit dem Ziel, die Klage vollends abzuweisen, wurde nicht entsprochen.

Vorliegend ging es um zwei Vertragsklauseln

  1. "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit …% p.a. verzinst."
  2. "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. ...%, am Ende eines Kalender-/ Sparjahres […]."

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