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Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht

Eine Insolvenz tritt dann ein, wenn der Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Die Zahlungsunfähigkeit kann bei Überschuldung aber auch wenn die liquiden Mittel nicht mehr ausreichen, eintreten. Unterschieden wird im Wesentlichen zwischen einer Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) und einer Regelinsolvenz (Unternehmensinsolvenz). Neben dem insolventen Unternehmen oder der insolventen Privatperson sind auch immer die Gläubiger betroffen, die um ihr Geld fürchten müssen.

Die zentrale rechtliche Grundlage ist die Insolvenzordnung (InsO). Damit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, muss zunächst beim zuständigen Insolvenzgericht der Insolvenzantrag eingereicht werden. Dies muss nicht zwangsläufig durch den zahlungsunfähigen Schuldner, sondern kann auch durch Gläubiger geschehen. Zunächst wird geprüft, ob ein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegt. Dies kann z.B. die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sein. Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt.

Die Gläubiger müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden. Im Insolvenzverfahren können nur angemeldete Forderungen berücksichtigt werden. Die angemeldeten Forderungen werden anhand der jeweiligen Insolvenzquote bedient. Die Ansprüche der Gläubiger sollen gleichmäßig bedient werden. Allerdings gibt es auch Forderungen, die nachrangig behandelt werden. Dies kann besonders bei Kapitalanlagen der Fall sein, z.B. bei Nachrangdarlehen. Diese Gläubiger erhalten erst dann etwas aus der Insolvenzmasse, wenn die Forderungen der anderen Gläubiger befriedigt sind.

Im Insolvenzverfahren geht es häufig nicht nur um die Befriedigung der Gläubiger. Der Insolvenzverwalter versucht häufig auch, das Unternehmen fortzuführen und Arbeitsplätze zu erhalten.

Von Insolvenzen können auch Kapitalanleger betroffen sein. In den vergangenen Jahren waren auch zahlreiche Gesellschaften von geschlossenen Fonds, z.B. Schiffsfonds, von Insolvenzen betroffen. Da die Anleger mit dem Erwerb der Fondsanteile zumeist unternehmerische Beteiligungen erworben haben, droht ihnen häufig der Totalverlust des investierten Kapitals. Doch nicht nur geschlossene Fonds, sondern auch andere Geldanlagen, insbesondere bei Produkten des grauen Kapitalmarktes, waren von Insolvenzen betroffen. Anleger konnten sich hier z.B. mit Nachrangdarlehen, Schuldverschreibungen, Genussrechten und ähnlichen Anlageformen beteiligen. Zu den prominenten Beispielen zählte etwa der Windparkbauer Prokon. In diesen Fällen müssen die Anleger ihre Forderungen auch beim Insolvenzverwalter anmelden.

Eine Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) soll nicht gewerbsmäßigen Schuldnern die Möglichkeit geben, sich möglichst schnell wieder zu entschulden. Allerdings ist eine Verbraucherinsolvenz nur möglich, wenn es nicht mehr als 19 Gläubiger gibt. Voraussetzung ist zudem, dass der Schuldner sich vor der Insolvenz bemüht hat, mit den Gläubigern zu einigen. Dies kann auch mit der Hilfe der Schuldnerberatung oder einem Rechtsanwalt geschehen.