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Ausgespielt: Verlustnutzung für Trader seit 1. 1. Juli 2021 uninteressant

02. Dezember 2021 | Verlustnutzung
Wer an der Börse, beim Traden oder Termingeschäften auf fette Gewinne spekuliert, muss auch immer auf satte Verluste eingestellt sein. Verluste steuerlich abzusetzen ist in diesem Jahr etwas komplizierter geworden und viele Anleger, Trader oder von Insolvenzen geschädigte Kapitalanleger wissen noch gar nichts von ihrem „Glück“. Das Finanzministerium hat die Verrechnungsregeln für Termingeschäfte
Christian Heitmann
Christian Heitmann

Christian Heitmann, Rechtsanwalt, M.C.L., ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für...

Wer an der Börse, beim Traden oder Termingeschäften auf fette Gewinne spekuliert, muss auch immer auf satte Verluste eingestellt sein. Verluste steuerlich abzusetzen ist in diesem Jahr etwas komplizierter geworden und viele Anleger, Trader oder von Insolvenzen geschädigte Kapitalanleger wissen noch gar nichts von ihrem „Glück“. Das Finanzministerium hat die Verrechnungsregeln für Termingeschäfte wie bereits vielfach angekündigt nun konkretisiert.

Mit Aktien, Anleihen und Zertifikaten erlittene Totalverluste sind schon seit längerer Zeit nicht mehr vollständig von der Steuer absetzbar. Per Gesetz wurden anrechenbare Verluste auf 20.000 Euro gedeckelt. Zwar können darüberhinausgehende Einbußen als sogenannte Verlustvorträge über die Jahre verteilt werden, allerdings auch nur in Höhe von bis zu 20.000 Euro jährlich. Durch diese Deckelung bekommen z.B. Trader, die mit entsprechenden Strategien auf hohe Gewinne und nur unwesentlich geringere Verluste setzen, ein Riesenproblem. Diese Gemengelage ist seit Juni 2021 Gesetz – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2021, sodass Trader ihre Strategien gar nicht rechtzeitig umstellen konnten und für mindestens sechs Monate auf hohe und vor allem eingeplante Verlustvorträge verzichten müssen. Rechtsanwalt Heitmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vom Schadenersatzexperten Rechtsmeister.de: „Das wird so manchen Trader in die Insolvenz und auch zu Schadensatzforderungen führen, wenn solche Strategien Kunden empfohlen wurden beim sogenannten Copytrading!“

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte am 3. Juni in einem entsprechenden Anwendungsschreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ festgelegt, dass Zertifikate, Optionsscheine und Knock-out-Produkte keine Termingeschäfte sind, sondern sonstige Kapitalforderungen. Für diese Anlagen gilt die 20.000 Euro-Grenze nicht. CFD-Trader hatten bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens noch darauf gehofft, dass sogenannte Contracts for Difference ebenfalls nicht als Termingeschäfte eingestuft werden würden. Heitmann: „Damit haben sie sich leider verrechnet!“

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