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Datenschutz Finanzamt - Wie sich eine Behörde aus der DSGVO verabschiedet

11. Mai 2022 | Steuerrecht
Für Rechtsanwalt Dr. Sebastian Korts, Steuerstrafverteidiger aus Köln, liegt die Motivation zum Aktenzeichen  15 K118/20 klar auf der Hand „Hier handelt es sich um ein sogenanntes Leuchtturm-Urteil des Münchner Finanzgerichtes.
Dr. Sebastian Korts MBA, M,I.Tax
Dr. Sebastian Korts

Dr. Sebastian Korts ist Geschäftsführer und Partner der KORTS Rechtsanwaltsgesellschaft. Der Kölner Rechtsanwalt ist...

Für Rechtsanwalt Dr. Sebastian Korts, Steuerstrafverteidiger aus Köln, liegt die Motivation zum Aktenzeichen  15 K118/20 klar auf der Hand „Hier handelt es sich um ein sogenanntes Leuchtturm-Urteil des Münchner Finanzgerichtes. Hier hat sich ein einzelnes Finanzgericht stellvertretend für alle anderen deutschlandweit die Mühe gemacht, ein Monstrum an Urteilsbegründung zu liefern, um Anfragen ablehnen zu können, jeweils mit Hinweis auf den Berg an Erklärungen, die es dann im Einzelfall vom Auskunftsersuchenden zu widerlegen gilt!“

Laut Korts wird damit der durch die DSGVO quasi zum Grundrecht erhobene Datenschutz für einen Teil der davon betroffenen Datensammlern wieder aufgehoben – „Im Ernst?“ fragt Korts in einer sehr umfangreichen Veröffentlichung zum Aktenzeichen z.B. auf www.steuerrecht.com.

Nach Meinung des erfahrenen Steuerstrafverteidigers sind alle Details, die eine Auskunftspflicht ausmachen, mehr oder weniger unsubstantiell aber dafür enorm umfangreich aufgearbeitet worden. Der Kölner Jurist – übrigens auch Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein - hat sich die Mühe gemacht, einen Punkt nach dem anderen zu „entzaubern“. So nimmt z.B. das Münchner Urteil für die betroffenen Behörden in Anspruch, dass „Bearbeitungsvermerke, Bearbeiternamen, rechtliche Analysen und Subsumtionen“ im Sinne der DSGVO „Einzelangaben ohne unmittelbaren Bezug auf den Betroffenen“ seien.

Korts: „ Das kann man noch nicht einmal grundsätzlich so sehen, denn damit wird die DSGVO  absichtlich und auch im Wissen um die Allgemeingültigkeit der Schutzfunktion einfach umschifft.“ Bei allen weiteren Punkten verhält es sich ähnlich, sodass sich Steuerrechtlern bundesweit der Verdacht aufdrängt, dass sich die Finanzbehörden einfach grundsätzlich nicht an ihre Auskunftspflichten halten möchten und nun mit dem Münchner Urteil an Regelwerk an der Hand haben, das sie auch dazu legitimiert..

Natürlich sind  Daten aus der Steuererhebung brisant, z.B. wenn es sich um Personen handelt, bei denen ein konkreter Verdacht einer Straftat, zum Beispiel in Zusammenhang mit Geldwäsche, vorliegt. Korts: „Es gibt um öffentlichen Raum keine geheimen Daten! Daten sind geschützt, wenn sie nicht im Rahmen der Strafverfolgung davon ausgenommen sind. Solange gegen meine Mandanten kein Steuerstrafverfahren läuft, hat er Anspruch auf Herausgabe aller über ihn gesammelten Daten – da macht die DSGVO auch für Finanzämter keine Ausnahme!“

Diese argumentieren, dass alle Daten in einen Steuerbescheid einfließen oder nach dem Bescheid nicht weiter archiviert werden. Korts: „Damit obliegt – abgesehen vom Zeitfaktor – das aktuelle Handling der Behörden einzig und allein im Bewertungsrahmen der Ämter, bzw. dem Gutdünken einzelner Mitarbeiter, ob Datenschutz hier ernst genommen wird oder nicht!“

Korts selbst führt für mehrere Mandanten deutschlandweit Klagen gegen Finanzgerichte, u.a. auch am FG München – jeweils nach Auskunftsverweigerung durch die zuständige Finanzbehörde. Viel Hoffnung macht er sich nach dem Münchner Urteil nicht, „aber Datenschutz ist nun mal nach dem Willen der Europäischen Union ein hohes Gut, das man verteidigen sollte! Als entweder man nimmt das Ernst – überall – oder es verwässert in wichtigen Bereichen!““

Einsicht in die Steuerakte

Ob das Finanzamt über alle steuerlich erheblichen Tatsachen (Wortlaut des § 370 AO) informiert ist und vor allem, welche Daten gespeichert werden, lässt sich zur Überzeugung des Strafrichters oder des Richters am Finanzgericht (im diesbezüglichen Besteuerungs- oder Haftungsverfahren) oder zur eigenen Informationsbefriedigung sicher mit einem (vollständigen) Auszug aus den Akten des Finanzamtes nachweisen. Weiter lesen

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